Vergütung im universitären Bereich

Vergütung im universitären Bereich

Verwertet der Dienstherr die Erfindung, so entsteht dem Erfinder ein Anspruch auf Erfindervergütung in Höhe von 30 Prozent der Bruttoeinnahmen, was bedeutet, dass die von der Hochschule in die Patentierung und Vermarktung investierten Mittel vom Erlös nicht abgezogen werden. Falls mehrere Erfinder beteiligt waren, teilen sie sich den Erlös nach den jeweiligen Miterfinderanteilen. Bei der Berechnung der Erfindervergütung wird der Hochschul-Erfinder also deutlich besser gestellt als andere Diensterfinder.

Auch für Hochschulerfindungen gilt gem. §26 ArbnErfG, dass der Vergütungsanspruch auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbesteht.