Erfindungen

Spanien

Arbeitnehmererfindervergütung in Spanien In Spanien regeln die Artikel 15-20 Ley de Patentes die Arbeitnehmererfindervergütung. Auch in Spanien wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung. Der Erfinder ist verpflichtet die Erfindung unverzüglich zu melden, der Arbeitgeber muss die Erfindung…

Italien

Arbeitnehmererfindervergütung in Italien Die italienische Rechtsgrundlage der Arbeitnehmererfindervergütung findet man im Art. 23-25 Codice della proprietà industriale. Falls der Arbeitnehmererfinder zum Zwecke der Erfindertätigkeit angestellt wurde, stehen alle Rechte an der Erfindung ausschließlich dem Unternehmen zu. Der Erfinder hält lediglich…

Österreich

Arbeitnehmererfindervergütung in Österreich In Österreich sind die Rechte und Pflichten von Dienstnehmern (Arbeitnehmern) und Dienstgebern (Arbeitgebern) bezüglich Erfindungen in den §§ 6 – 20 des österreichischen Patentgesetzes (PatG) geregelt. Auch in Österreich ist Grundlage der Arbeitnehmererfindervergütung das Vorliegen einer Diensterfindung.…

Gesetzesänderungen vom 07.02.2002

Gesetzesänderungen vom 07.02.2002 Vor dem 07.02.2002 fielen Erfindungen unter das sog. Hochschullehrerprivileg, sofern sie von Hochschullehrern, Dozenten und Assistenten im Rahmen ihrer Hochschultätigkeiten gemacht wurden. Diese Erfindungen wurden generell als frei angesehen, d.h. alle Rechte daran blieben bei den Erfindern.…

Schutzrechtsanmeldung

Schutzrechtsanmeldung Die Universität ist verpflichtet, die Erfindung als Schutzrecht anzumelden.  Es ist im Interesse des Erfinders auch nach Erfüllung seiner Melde- und Anzeigepflicht sicherzustellen, dass die Publikation erst nach der Schutzrechtsanmeldung erfolgt, da sonst die eigene Publikation neuheitsschädlich ist und…