Frankreich

Arbeitnehmererfindervergütung Frankreich

FrankreichDie Rechtsgrundlage der Erfindervergütung in Frankreich ist im Art.L. 611-7 Code de la propriété intellectuelle geregelt.

Auch in Frankreich wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung (inventions de mission) und einer freien Erfindung (inventions hors mission).

Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer alle Rechte an seiner Erfindung zu. Ist der Arbeitnehmer aber zu Erfindungszwecken angestellt oder ist er mit Studien-und Forschungsarbeiten beauftragt, so gehören dem Arbeitgeber alle Rechte an der Erfindung.

Liegt keine Anstellung zu Erfindungszwecken vor, so gilt auch in Frankreich, zumindest sofern keine vertragliche Regelung besteht, zur Inanspruchnahme eine Frist von vier Monaten ab Eingang der Erfindungsmeldung.

Nimmt der Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch, welche ohne Erfindungsauftrag zustande gekommen ist, schuldet er dem Erfinder eine angemessene Vergütung. Die Berechnung, bzw. die Vorgaben zur Berechnung der Vergütung sind den deutschen ähnlich.

Bei der Erfindung eines Arbeitnehmers, der zu diesem Zwecke in der Firma angestellt ist, berechnet sich die Vergütung aus den vertraglichen Regelungen zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Diese sind aber in der Regel sehr viel geringer als bei einer Erfindung eines nicht zu Erfindungszwecken angestellten Arbeitnehmers.