Hochschulerfindungen / Erfindungen im universitären Bereich
Die Forschungsfreiheit zählt im Zusammenhang mit der Wissenschaftsfreiheit und der Lehrfreiheit zu den bürgerlichen Grundrechten. In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) als Grundrecht geschützt. Aus diesem Grund enthält § 42 des ArbnErfG für den universitären Bereich gesonderte Privilegien, wobei die sonstigen Regeln des ArbnErfG auch für Hochschulerfindungen Bestand haben.