Arbeitnehmererfindervergütung in Österreich In Österreich sind die Rechte und Pflichten von Dienstnehmern (Arbeitnehmern) und Dienstgebern (Arbeitgebern) bezüglich Erfindungen in den §§ 6 – 20 des österreichischen Patentgesetzes (PatG) geregelt. Auch in Österreich ist Grundlage der Arbeitnehmererfindervergütung das Vorliegen einer Diensterfindung.…
Gesetzesänderungen vom 07.02.2002
Gesetzesänderungen vom 07.02.2002 Vor dem 07.02.2002 fielen Erfindungen unter das sog. Hochschullehrerprivileg, sofern sie von Hochschullehrern, Dozenten und Assistenten im Rahmen ihrer Hochschultätigkeiten gemacht wurden. Diese Erfindungen wurden generell als frei angesehen, d.h. alle Rechte daran blieben bei den Erfindern.…
Meldepflicht und Inanspruchnahme
Meldepflicht und Inanspruchnahme im universitären Bereich Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu publizieren, sofern er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. Hält der Erfinder diese Frist nicht…
Vergütungssystem des Entwurfs
Pauschalvergütungssystem des Entwurfs Der Arbeitnehmer erhält 250 € bei Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Weitere 500 € erhält der Erfinder, wenn ein Schutzrecht für die Erfindung angemeldet wird. Bei zusätzlicher Schutzrechtsanmeldung in mindestens einem anderen Land erhöht sich der…