Persönlicher Geltungsbereich an Hochschulen

Persönlicher Geltungsbereich des ArbnErfG an Hochschulen

Unter den persönlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen an Hochschulen:

  • Beamte (z.B. Professoren, akademische Räte)
  • Wissenschaftliches Personal
  • Nicht wissenschaftliches Personal
  • Technisches Personal
  • Verwaltungspersonal
  • Auszubildende
  • Vertraglich gebundene Hilfskräfte

Erfindungen von Studenten sind generell freie Erfindungen und können nicht von den Hochschulen in Anspruch genommen werden.