Persönlicher Geltungsbereich des ArbnErfG an Hochschulen
Unter den persönlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen an Hochschulen:
- Beamte (z.B. Professoren, akademische Räte)
- Wissenschaftliches Personal
- Nicht wissenschaftliches Personal
- Technisches Personal
- Verwaltungspersonal
- Auszubildende
- Vertraglich gebundene Hilfskräfte
Erfindungen von Studenten sind generell freie Erfindungen und können nicht von den Hochschulen in Anspruch genommen werden.