Gesetzesänderungen vom 07.02.2002

Gesetzesänderungen vom 07.02.2002

Gesetzesänderungen vom 07.02.2002Vor dem 07.02.2002 fielen Erfindungen unter das sog. Hochschullehrerprivileg, sofern sie von Hochschullehrern, Dozenten und Assistenten im Rahmen ihrer Hochschultätigkeiten gemacht wurden. Diese Erfindungen wurden generell als frei angesehen, d.h. alle Rechte daran blieben bei den Erfindern.

Jedoch gab es diesbezüglich oft Probleme, da der Professor nicht selten eine Erfindung in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Mitarbeiten und Doktoranten erarbeitete. Das Professorenprivileg galt aber lediglich für den Professor, sodass ein Teil des Patentes ihm gehörte, und der andere Teil durch Inanspruchnahme der Universität. Dies erschwerte die Verwertung des Patentes erheblich. Aufgrund dessen wurde das Professorenprivileg am 07.02.2002 abgeschafft und der Hochschule das Recht zugesprochen auch solche Erfindungen in Anspruch zu nehmen. Die Hochschulbeschäftigten sind seither im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie alle anderen Arbeitnehmer unterworfen. Ausnahmen regelt § 42 ArbnErfG.