Schweiz

Arbeitnehmererfindervergütung in der Schweiz

SchweizDie rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmererfindervergütung bildet in der Schweiz der Art. 332 Obligationenrecht (OR). Die Schweiz unterscheidet zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und arbeitsfremden Erfindungen.

Diensterfindung

Eine Diensterfindung liegt vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht. Ob diese direkt am Arbeitsplatz oder innerhalb der Arbeitszeit vollbracht wurde, spielt hierbei keine Rolle. Die Erfindung muss jedoch während des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein. Die Rechte  einer Diensterfindung stehen dem Arbeitgeber automatisch und unmittelbar zu. Der Erfinder hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, ihm bleibt lediglich die geschützte Erfinderehre. Er kann verlangen, dass er bei der Patentanmeldung und -erteilung als Erfinder genannt wird und dass seine Erfindertätigkeit im Arbeitszeugnis Erwähnung findet.

Gelegenheitserfindung

Eine zweite Kategorie sind Gelegenheitserfindungen, die während der Arbeitszeit gemacht werden, aber nicht zu den vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehören (z.B. eine zufällige Erfindung, die ein Arbeitnehmer macht, um seine Arbeit besser ausführen zu können). Diese werden wiederum differenziert in gebundene und freie Gelegenheitserfindungen. Prinzipiell gehören diese Erfindungen dem Arbeitnehmer, jedoch kann sich der Arbeitgeber schriftlich das Recht geben lassen, auch solche Erfindungen erwerben zu dürfen. Fehlt eine solche schriftliche Abrede zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so gilt die Erfindung als frei. Der Arbeitnehmer darf somit über die Erfindung frei verfügen, damit jedoch nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren. Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gültige schriftliche Vereinbarung betreffend Erwerb von Gelegenheitserfindungen  getroffen, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über die Erfindung zu informieren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung erwerben oder freigeben möchte. Erwirbt der Arbeitgeber die Gelegenheitserfindung, so schuldet er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung.

Arbeitsfremde Erfindungen

Arbeitsfremde Erfindungen sind solche, die außerhalb des vertragsgemäßen Tätigkeitsbereiches liegen und keinen sachlichen oder inhaltlichen  Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorweisen. Hier gehören alle Rechte an der Erfindung dem Arbeitnehmer, jedoch muss er diese aufgrund der Treuepflicht dem Arbeitgeber anbieten. Für den Arbeitnehmer besteht hier ein Konkurrenzverbot.