Neuerungen vom 1.10.2009

Kurzer Blick auf die Neuerungen des ArbnErfG vom 1.Oktober 2009

Neuerungen vom 1.10.2009Das Arbeitnehmererfindungsgesetz wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1957 nur wenig weiterentwickelt – insbesondere da sich die grundlegenden Prinzipien des Gesetzes bewährt haben. Im Jahr 2009 erfolgte nun eine umfangreiche Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Dabei gelten die geänderten Regelungen nur für Erfindungsmeldungen, die nach dem 1. Oktober 2009 beim Arbeitgeber eingehen. Für Erfindungsmeldungen, die bis zum 30. September 2009 beim Arbeitgeber eingegangen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

  • Rechtsübergang von Diensterfindungen:

Nach der alten Fassung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes musste der Arbeitgeber eine Diensterfindung eines Arbeitnehmers ausdrücklich in Anspruch nehmen, um die Rechte einer Diensterfindung zu erwerben. Durch die Novellierung ergab sich eine Änderung dahingehend, dass Rechte an einer Diensterfindung zukünftig automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, falls dieser die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung freigibt.

  • Schriftform

Die alte Fassung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sieht für alle maßgeblichen Erklärungen die Schriftform vor – und damit das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. Mit der Novellierung wurde nun eine Vereinfachung herbeigeführt, da die sogenannte Textform für nahezu alle geregelten Bereiche als maßgeblich eingeführt wurde. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es für die Erklärung in Textform nicht mehr, so dass auch Erklärungen per E-Mail oder Telefax möglich sind.

  • Beschränkte Inanspruchnahme

Nach der alten Fassung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes konnte der Arbeitgeber eine Erfindung wahlweise beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Mit der Novellierung entfiel diese Wahlmöglichkeit und der Arbeitgeber kann durch eine Inanspruchnahme nur noch sämtliche Rechte an der Erfindung erwerben, was der bis dahin unbeschränkten Inanspruchnahme entspricht.