Unkenntnis des Arbeitnehmers
Der wohl häufigste Grund für die Nichteinhaltung des Gesetzes ist die Unkenntnis des Arbeitnehmererfinders über seine Rechte. Wissen Angestellte im Bereich von Forschung und Entwicklung noch des Öfteren vom Arbeitnehmererfindungsgesetz, so haben die meisten anderen Arbeitnehmer in der Regel keinerlei Kenntnis von dessen bloßer Existenz.
Unkenntnis des Arbeitgebers
Auch die Arbeitgeber sind häufig im Unklaren über das Arbeitnehmererfindungsgesetz. Bei etablierten Großkonzernen ist dies tendenziell seltener der Fall, da in diesen, insbesondere in forschungsintensiven Unternehmen, eine Vielzahl von Diensterfindungen entstehen und diese somit meistens eine eigene Rechts- bzw. Patentabteilung führen. Klein- und mittelständische Unternehmen jedoch, die nur sehr selten mit dem Thema zu tun haben, wissen oftmals nicht über die gesetzlichen Rechte und Pflichten bei einer Arbeitnehmererfindung Bescheid.
Nichtbeachtung des ArbnErfG
Es sollen aber auch jene Fälle nicht unerwähnt bleiben, in denen der Arbeitgeber zwar von dem Gesetz weiß, jedoch die Unkenntnis seines Angestellten ausnutzt, um nicht Träger von daraus resultierenden Pflichten zu werden. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer aber seine Ansprüche auch noch Jahre danach geltend machen, zuzüglich möglicher Schadensersatzforderungen.