Gesetzesänderungen vom 07.02.2002 Vor dem 07.02.2002 fielen Erfindungen unter das sog. Hochschullehrerprivileg, sofern sie von Hochschullehrern, Dozenten und Assistenten im Rahmen ihrer Hochschultätigkeiten gemacht wurden. Diese Erfindungen wurden generell als frei angesehen, d.h. alle Rechte daran blieben bei den Erfindern.…
Vergütung im universitären Bereich
Vergütung im universitären Bereich Verwertet der Dienstherr die Erfindung, so entsteht dem Erfinder ein Anspruch auf Erfindervergütung in Höhe von 30 Prozent der Bruttoeinnahmen, was bedeutet, dass die von der Hochschule in die Patentierung und Vermarktung investierten Mittel vom Erlös…
Meldepflicht und Inanspruchnahme
Meldepflicht und Inanspruchnahme im universitären Bereich Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu publizieren, sofern er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. Hält der Erfinder diese Frist nicht…
Persönlicher Geltungsbereich an Hochschulen
Persönlicher Geltungsbereich des ArbnErfG an Hochschulen Unter den persönlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen an Hochschulen: Beamte (z.B. Professoren, akademische Räte) Wissenschaftliches Personal Nicht wissenschaftliches Personal Technisches Personal Verwaltungspersonal Auszubildende Vertraglich gebundene Hilfskräfte Erfindungen von Studenten sind generell freie Erfindungen und…