Rechte und Pflichten

Spanien

Arbeitnehmererfindervergütung in Spanien In Spanien regeln die Artikel 15-20 Ley de Patentes die Arbeitnehmererfindervergütung. Auch in Spanien wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung. Der Erfinder ist verpflichtet die Erfindung unverzüglich zu melden, der Arbeitgeber muss die Erfindung…

Niederlande

Arbeitnehmererfindervergütung in der Niederlande In den Niederlanden sind die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmervergütung im Art.12 Patent Act festgelegt. Grundsätzlich hält hier der Erfinder selbst alle Rechte an der Erfindung. Kann aber der Arbeitgeber belegen, dass die Erfindung im Rahmen des…

Italien

Arbeitnehmererfindervergütung in Italien Die italienische Rechtsgrundlage der Arbeitnehmererfindervergütung findet man im Art. 23-25 Codice della proprietà industriale. Falls der Arbeitnehmererfinder zum Zwecke der Erfindertätigkeit angestellt wurde, stehen alle Rechte an der Erfindung ausschließlich dem Unternehmen zu. Der Erfinder hält lediglich…

Großbritannien

Arbeitnehmererfindervergütung in Großbritannien In Großbritannien ist die Rechtsgrundlage der Arbeitnehmererfindervergütung in den §§ 39-43 Patents Act bestimmt. Grundsätzlich steht hier eine Erfindung dem Arbeitgeber zu. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfindung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zustande kommt oder…

Frankreich

Arbeitnehmererfindervergütung Frankreich Die Rechtsgrundlage der Erfindervergütung in Frankreich ist im Art.L. 611-7 Code de la propriété intellectuelle geregelt. Auch in Frankreich wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung (inventions de mission) und einer freien Erfindung (inventions hors mission). Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer alle…

Schweiz

Arbeitnehmererfindervergütung in der Schweiz Die rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmererfindervergütung bildet in der Schweiz der Art. 332 Obligationenrecht (OR). Die Schweiz unterscheidet zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und arbeitsfremden Erfindungen. Diensterfindung Eine Diensterfindung liegt vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner…

Österreich

Arbeitnehmererfindervergütung in Österreich In Österreich sind die Rechte und Pflichten von Dienstnehmern (Arbeitnehmern) und Dienstgebern (Arbeitgebern) bezüglich Erfindungen in den §§ 6 – 20 des österreichischen Patentgesetzes (PatG) geregelt. Auch in Österreich ist Grundlage der Arbeitnehmererfindervergütung das Vorliegen einer Diensterfindung.…

Persönlicher Geltungsbereich an Hochschulen

Persönlicher Geltungsbereich des ArbnErfG an Hochschulen Unter den persönlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen an Hochschulen: Beamte (z.B. Professoren, akademische Räte) Wissenschaftliches Personal Nicht wissenschaftliches Personal Technisches Personal Verwaltungspersonal Auszubildende Vertraglich gebundene Hilfskräfte Erfindungen von Studenten sind generell freie Erfindungen und…

Patentanmeldung

Pflicht zur Patentanmeldung Die Pflichten des Arbeitgebers zur Anmeldung eines Patentes bei Inanspruchnahme oder die Ermöglichung einer Anmeldung im Ausland verursachen den Unternehmen zufolge unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und damit einhergehende Kosten. Aus diesem Grund sind viele Arbeitgeber dazu übergegangen, mit…