Spanien

Arbeitnehmererfindervergütung in Spanien

SpanienIn Spanien regeln die Artikel 15-20 Ley de Patentes die Arbeitnehmererfindervergütung.

Auch in Spanien wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung.

Der Erfinder ist verpflichtet die Erfindung unverzüglich zu melden, der Arbeitgeber muss die Erfindung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung in Anspruch nehmen.

Im Falle einer Diensterfindung des Arbeitnehmers gehören alle Rechte an der Erfindung dem Arbeitgeber.  Bei einer freien Erfindung kann der Arbeitgeber nur Rechte beanspruchen, sofern der Erfinder hierfür Ressourcen und Kenntnisse des Unternehmens benutzt hat.

Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Erfindung entsteht dem Arbeitnehmer  nur, falls diese die arbeitsvertraglichen Erwartungen übersteigt.