Universität

Gesetzesänderungen vom 07.02.2002

Gesetzesänderungen vom 07.02.2002 Vor dem 07.02.2002 fielen Erfindungen unter das sog. Hochschullehrerprivileg, sofern sie von Hochschullehrern, Dozenten und Assistenten im Rahmen ihrer Hochschultätigkeiten gemacht wurden. Diese Erfindungen wurden generell als frei angesehen, d.h. alle Rechte daran blieben bei den Erfindern.…

Schutzrechtsanmeldung

Schutzrechtsanmeldung Die Universität ist verpflichtet, die Erfindung als Schutzrecht anzumelden.  Es ist im Interesse des Erfinders auch nach Erfüllung seiner Melde- und Anzeigepflicht sicherzustellen, dass die Publikation erst nach der Schutzrechtsanmeldung erfolgt, da sonst die eigene Publikation neuheitsschädlich ist und…

Persönlicher Geltungsbereich an Hochschulen

Persönlicher Geltungsbereich des ArbnErfG an Hochschulen Unter den persönlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen an Hochschulen: Beamte (z.B. Professoren, akademische Räte) Wissenschaftliches Personal Nicht wissenschaftliches Personal Technisches Personal Verwaltungspersonal Auszubildende Vertraglich gebundene Hilfskräfte Erfindungen von Studenten sind generell freie Erfindungen und…