Österreich

Arbeitnehmererfindervergütung in Österreich

ÖsterreichIn Österreich sind die Rechte und Pflichten von Dienstnehmern (Arbeitnehmern) und Dienstgebern (Arbeitgebern) bezüglich Erfindungen in den §§ 6 – 20 des österreichischen Patentgesetzes (PatG) geregelt.

Auch in Österreich ist Grundlage der Arbeitnehmererfindervergütung das Vorliegen einer Diensterfindung. Die Voraussetzungen hierfür sind vergleichbar mit denen in Deutschland.

Gegenseitige Vereinbarung

Damit der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erfindungen hat, bedarf es einer gegenseitigen Vereinbarung in Schriftform, nach der künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder ihm an diesen ein Benutzungsrecht eingeräumt wird.

Wenn eine Vereinbarung besteht, nach der künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen, so hat der Dienstnehmer jede Erfindung, die er macht, ausgenommen solche, die nicht unter die Vereinbarung fallen, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Dienstnehmer diese Mitteilung, so haftet er dem Dienstgeber für den Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfasst.

Inanspruchnahme

Der Dienstgeber hat innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhalten hat, dem Dienstnehmer zu erklären, ob er die Erfindung auf Grund der bestehenden Vereinbarung als Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt.

Versäumt der Dienstgeber die Erklärung oder gibt er eine verneinende Erklärung ab, so verbleiben die Rechte an der Erfindung beim Dienstnehmer.

Nimmt der Dienstgeber die Erfindung in Anspruch, so gebührt dem Erfinder eine angemessene Vergütung für die Überlassung der Rechte oder für die Einräumung eines Benutzungsrechts hinsichtlich der Erfindung.

Angestellt zu Erfindungszwecken

Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt ist und die Erfindung im Rahmen dieser Tätigkeit entstanden ist, so hat er nur Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, wenn er nicht schon aufgrund seiner besonderen Tätigkeit höher vergütet wird.

Höhe der Vergütung

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Nutzen, den das Unternehmen aus der Erfindung zieht. Dieser Nutzen kann mit der vom Obersten Gerichtshof (OGH) bevorzugten Methode der Lizenzanalogie, durch Bestimmung des innerbetrieblichen Nutzens oder durch Schätzung ermittelt werden. Zudem kommt es auf eine anderweitig eventuell erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland an. Erfahrungen, Hilfsmittel und Vorarbeiten des Unternehmens reduzieren die Höhe der Vergütung für den Dienstnehmer.

Die österreichischen Gerichte orientieren sich bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung oftmals an den Entscheidungen der deutschen Schiedsstelle sowie an vergleichbaren Fällen vor den deutschen Gerichten.