Italien

Arbeitnehmererfindervergütung in Italien

ItalienDie italienische Rechtsgrundlage der Arbeitnehmererfindervergütung findet man im Art. 23-25 Codice della proprietà industriale.

Falls der Arbeitnehmererfinder zum Zwecke der Erfindertätigkeit angestellt wurde, stehen alle Rechte an der Erfindung ausschließlich dem Unternehmen zu. Der Erfinder hält lediglich das Erfinderrecht der namentlichen Nennung im Patent. Im stehen keine Vergütungsansprüche zu.

Auch wenn der Arbeitnehmer nicht zu Erfindungszwecken angestellt ist und die Erfindungstätigkeit nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde, hält der Arbeitgeber alle Rechte an der Erfindung. Jedoch hat in diesem Fall der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Bei einer freien Erfindung hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, um ein Benutzungsrecht an der Erfindung einzufordern. Die Rechte an dem Patent bleiben aber beim Erfinder.

Allgemein ist die Erfindervergütung in Italien am deutschen System angelehnt. So wird die Höhe der Vergütung nach der deutschen Lizenzanalogie, der Position des Arbeitnehmers im Unternehmen und dem Miterfinderanteil berechnet.