Schutzrechtsanmeldung

Schutzrechtsanmeldung

Die Universität ist verpflichtet, die Erfindung als Schutzrecht anzumelden.  Es ist im Interesse des Erfinders auch nach Erfüllung seiner Melde- und Anzeigepflicht sicherzustellen, dass die Publikation erst nach der Schutzrechtsanmeldung erfolgt, da sonst die eigene Publikation neuheitsschädlich ist und somit kein verwertbares Patent entsteht, für das er eine Vergütung erhält.

Öffentliche Hochschulen überlassen die Patentanmeldung und wirtschaftliche Verwertung der Arbeitnehmererfindungen oft regionalen Patentverwertungsstellen, da sie selbst meist nicht über die dazu erforderlichen spezialisierten Ressourcen verfügen. Die Patentverwertungsstellen werden in vielen Fällen von den Bundesländern subventioniert, teilweise sogar mit einer Vollförderung von 100 Prozent,da sie keine Kostendeckung erreichen.