Meldepflicht und Inanspruchnahme

Meldepflicht und Inanspruchnahme im universitären Bereich

Meldepflicht und Inanspruchnahme im universitären BereichDer Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu publizieren, sofern er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. Hält der Erfinder diese Frist nicht ein, so hat die Universität Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls einen Kündigungsgrund aufgrund einer Dienstpflichtverletzung.

Ist der Erfinder nicht an einer Veröffentlichung interessiert, so besteht auch keine Meldepflicht. Der Erfinder muss die Diensterfindung dem Dienstherrn in diesem Fall also nicht anzeigen. Will der Erfinder seine Erfindung aber zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.

Der Dienstherr hat nun das Wahlrecht, ob er die Erfindung in Anspruch nimmt oder nicht. Hierbei gelten die Fristen des Arbeitnehmererfindergesetzes. Der Dienstherr hat also vier Monate Zeit sich durch eine Freigabeerklärung in Textform von der Erfindung zu lösen. Andernfalls gehen die Rechte auf den Dienstherrn über. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.