Patentanmeldung

Pflicht zur Patentanmeldung

Die Pflichten des Arbeitgebers zur Anmeldung eines Patentes bei Inanspruchnahme oder die Ermöglichung einer Anmeldung im Ausland verursachen den Unternehmen zufolge unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und damit einhergehende Kosten.

Aus diesem Grund sind viele Arbeitgeber dazu übergegangen, mit den Erfindern Vereinbarungen zu treffen, um sich gegen Bezahlung eines gewissen Betrags von der Pflicht zur Patentanmeldung zu entbinden. In der Regel umfasst dies eine Einmalzahlung von 300 – 600 €. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar, sofern der Vertrag darüber erst nach der Erfindungsmeldung mit dem Angestellten geschlossen wird. Eine generelle Entbindung von der Pflicht zur Patentanmeldung, etwa im Arbeitsvertrag, ist rechtlich nicht zulässig.

Problematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer nichts von dem Arbeitnehmererfindungsgesetz weiß und ihm nicht bewusst ist, was genau er mit dem Vertrag unterschreibt. Oftmals unterzeichnet dieser trotz erheblicher Bedenken, da es sich bei einem potentiell niedrigen Mehrgewinn für ihn nicht lohnt, die Beratungskosten eines Patentanwalts in Kauf zu nehmen. Bei erheblichen Abweichungen von Vergütungsanspruch und tatsächlich gezahltem Entgelt können aber noch im Nachhinein Ansprüche geltend gemacht werden.