Arbeitnehmererfindervergütung in Spanien In Spanien regeln die Artikel 15-20 Ley de Patentes die Arbeitnehmererfindervergütung. Auch in Spanien wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung. Der Erfinder ist verpflichtet die Erfindung unverzüglich zu melden, der Arbeitgeber muss die Erfindung…
Niederlande
Arbeitnehmererfindervergütung in der Niederlande In den Niederlanden sind die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmervergütung im Art.12 Patent Act festgelegt. Grundsätzlich hält hier der Erfinder selbst alle Rechte an der Erfindung. Kann aber der Arbeitgeber belegen, dass die Erfindung im Rahmen des…
Italien
Arbeitnehmererfindervergütung in Italien Die italienische Rechtsgrundlage der Arbeitnehmererfindervergütung findet man im Art. 23-25 Codice della proprietà industriale. Falls der Arbeitnehmererfinder zum Zwecke der Erfindertätigkeit angestellt wurde, stehen alle Rechte an der Erfindung ausschließlich dem Unternehmen zu. Der Erfinder hält lediglich…
Großbritannien
Arbeitnehmererfindervergütung in Großbritannien In Großbritannien ist die Rechtsgrundlage der Arbeitnehmererfindervergütung in den §§ 39-43 Patents Act bestimmt. Grundsätzlich steht hier eine Erfindung dem Arbeitgeber zu. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfindung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zustande kommt oder…
Frankreich
Arbeitnehmererfindervergütung Frankreich Die Rechtsgrundlage der Erfindervergütung in Frankreich ist im Art.L. 611-7 Code de la propriété intellectuelle geregelt. Auch in Frankreich wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung (inventions de mission) und einer freien Erfindung (inventions hors mission). Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer alle…
Schweiz
Arbeitnehmererfindervergütung in der Schweiz Die rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmererfindervergütung bildet in der Schweiz der Art. 332 Obligationenrecht (OR). Die Schweiz unterscheidet zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und arbeitsfremden Erfindungen. Diensterfindung Eine Diensterfindung liegt vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner…
Österreich
Arbeitnehmererfindervergütung in Österreich In Österreich sind die Rechte und Pflichten von Dienstnehmern (Arbeitnehmern) und Dienstgebern (Arbeitgebern) bezüglich Erfindungen in den §§ 6 – 20 des österreichischen Patentgesetzes (PatG) geregelt. Auch in Österreich ist Grundlage der Arbeitnehmererfindervergütung das Vorliegen einer Diensterfindung.…
Vergütung im universitären Bereich
Vergütung im universitären Bereich Verwertet der Dienstherr die Erfindung, so entsteht dem Erfinder ein Anspruch auf Erfindervergütung in Höhe von 30 Prozent der Bruttoeinnahmen, was bedeutet, dass die von der Hochschule in die Patentierung und Vermarktung investierten Mittel vom Erlös…
Folgen des Entwurfs
Folgen des Entwurfs Für die Arbeitgebervertreter überraschend, erhoben die Gewerkschaften Einspruch gegen den überarbeiteten Referentenentwurf. Als Begründung wurde angeführt, die Gesetzesnovelle diene lediglich der Besserstellung der Arbeitgeber und verschlechtere die Position der Arbeitnehmer. Aufgrund dessen wurden lediglich einige wenige Punkte…
Vergütungssystem des Entwurfs
Pauschalvergütungssystem des Entwurfs Der Arbeitnehmer erhält 250 € bei Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Weitere 500 € erhält der Erfinder, wenn ein Schutzrecht für die Erfindung angemeldet wird. Bei zusätzlicher Schutzrechtsanmeldung in mindestens einem anderen Land erhöht sich der…