Arbeitnehmererfindervergütung Frankreich Die Rechtsgrundlage der Erfindervergütung in Frankreich ist im Art.L. 611-7 Code de la propriété intellectuelle geregelt. Auch in Frankreich wird unterschieden zwischen einer Diensterfindung (inventions de mission) und einer freien Erfindung (inventions hors mission). Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer alle…
Schweiz
Arbeitnehmererfindervergütung in der Schweiz Die rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmererfindervergütung bildet in der Schweiz der Art. 332 Obligationenrecht (OR). Die Schweiz unterscheidet zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und arbeitsfremden Erfindungen. Diensterfindung Eine Diensterfindung liegt vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner…
Österreich
Arbeitnehmererfindervergütung in Österreich In Österreich sind die Rechte und Pflichten von Dienstnehmern (Arbeitnehmern) und Dienstgebern (Arbeitgebern) bezüglich Erfindungen in den §§ 6 – 20 des österreichischen Patentgesetzes (PatG) geregelt. Auch in Österreich ist Grundlage der Arbeitnehmererfindervergütung das Vorliegen einer Diensterfindung.…
Meldepflicht und Inanspruchnahme
Meldepflicht und Inanspruchnahme im universitären Bereich Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu publizieren, sofern er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. Hält der Erfinder diese Frist nicht…
Vergütungssystem des Entwurfs
Pauschalvergütungssystem des Entwurfs Der Arbeitnehmer erhält 250 € bei Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Weitere 500 € erhält der Erfinder, wenn ein Schutzrecht für die Erfindung angemeldet wird. Bei zusätzlicher Schutzrechtsanmeldung in mindestens einem anderen Land erhöht sich der…