Erfinder haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine angemessene Vergütung
Nimmt ein Arbeitgeber eine von einem Angestellten gemachte Erfindung als sogenannte „Diensterfindung“ für sich in Anspruch, steht dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber dem Gesetz nach eine angemessene Vergütung für die geleistete Erfindung zu.
Die Bemessung der Höhe der Erfindervergütung ist oft kompliziert. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Richtlinien, gem. § 11 ArbNErfG. Allerdings wird die Vergütung durch den Arbeitgeber, insbesondere solange ein Beschäftigungsverhältnis existiert und der Erfinder dieses nicht belasten möchte, oftmals absichtlich zu gering bemessen.
Das Problem:
- Erfinder haben bei Diensterfindungen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung
- Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten zu niedrige Erfindervergütungen
- Ist dies der Fall, besteht seitens der Erfinder ein Anspruch, der rechtlich durchgesetzt werden kann
- Die Durchsetzung von Erfinderansprüchen erfordert Kenntnis patentrechtlicher und arbeitsrechtlicher Grundsätze
Unser Angebot:
- Wir helfen Ihnen dabei, sicherzustellen, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber angemessen vergütet werden
- Insofern Ihre Rechte noch nicht verjährt sind, kann auch nachträglich eine Vergütung eingefordert werden
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Hintergrund: Worin besteht eine Arbeitnehmererfindung und welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Erfinder und Arbeitgeber?
Eine Diensterfindung liegt vor, wenn der Arbeitnehmererfinder entweder die Erfindung als Teil seiner vertraglich festgelegten Tätigkeit oder unter Zuhilfenahme von materiellen und/oder immateriellen Ressourcen des Arbeitgebers getätigt hat (§ 5 ArbNErfG).
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, Erfindungen seiner Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. So gehen sämtliche „vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber“ über (§ 7 Abs. 2 ArbNErfG).
Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ein Recht auf angemessene Vergütung für seine Erfindung (§ 9 ArbNErfG). Der Arbeitgeber kann dabei ausschließlich Erfindungen in Anspruch nehmen, bei denen es sich tatsächlich um Diensterfindungen handelt.
Die Höhe der darauf folgenden Vergütung hängt von dem wirtschaftlichen Wert, der Entstehung der Erfindung im Rahmen der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen und – bei mehr als einem Erfinder – dem Anteil des jeweiligen Arbeitnehmers am Zustandekommen der Erfindung ab.
Hintergrund: Erfinder hatten nicht immer Anspruch auf Erfindervergütung
Die Vergütung von Arbeitnehmererfindern war historisch nicht immer gegeben. Vor dem ersten Weltkrieg lag das Recht an der Erfindung des Arbeitnehmers gänzlich beim Arbeitgeber, in den Jahren 1942 und 1943 wurde dies allerdings durch zwei Verordnungen (VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12.7.1942 und DVO vom 20.3.1943) geändert. Durch diese Verordnungen wurde das Recht an der Erfindung dem Arbeitnehmer überlassen, dem Arbeitgeber wurde allerdings die Anwartschaft, das Recht durch angemessene Vergütung an sich zu ziehen, zugestanden.