Vergütungshöhe

Erfindern steht eine Vergütung in angemessener Höhe durch ihre Arbeitgeber zu.

Neuerungen vom 1.10.2009Gesetzlich ist nicht klar defniniert, wie sich die Höhe der Erfindervergütung berechnet. §11 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen verweist für die Berechnung der Vergütung auf die „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindern im privaten Dienst“, welche zwei Jahre nach dem ArbNErfG erlassen wurden.
Diese Richtlinien sind jedoch nicht gesetzlich bindend und lassen Spielraum für Interpretationen.

Dennoch hat sich aus diesen Richtlinien eine Faustformel als gängiger Lösungsansatz etabliert, nach der sich die zu zahlende Erfindervergütung aus dem Wert der Erfindung multipliziert mit dem Anteilsfaktor ergibt. Doch auch bei diesem Ansatz bleibt die korrekte Bestimmung des Erfindungswertes und insbesondere des Anteilsfaktors schwierig. So werden z.B. in den Richtlinien Schätzungen als mögliche Herangehensweise zur Bestimmung des Wertes genannt.

Das Problem:

  • Erfinder haben bei Diensterfindungen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung
  • Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten zu niedrige Erfindervergütungen
  • Ist dies der Fall, besteht seitens der Erfinder ein Anspruch, der rechtlich durchgesetzt werden kann
  • Die Durchsetzung von Erfinderansprüchen erfordert Kenntnis patentrechtlicher und arbeitsrechtlicher Grundsätze

 

Unser Angebot:

  • Wir helfen Ihnen dabei, sicherzustellen, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber angemessen vergütet werden
  • Insofern Ihre Rechte noch nicht verjährt sind, kann auch nachträglich eine Vergütung eingefordert werden
  • Ihr Fall wird von der Munich Innovation Group bearbeitet, erfolgsbasiert und in Kooperation mit spezialisierten Patent- und Rechtsanwaltskanzleien



Kontaktieren Sie uns: per E-Mail an info@arbeitnehmererfindungsgesetz.com,
oder per Telefon: (089) 41 61 593-0. Darüber hinaus finden Sie hier weitere Informationen.

Prinzipiell setzt sich die erwähnte Formel zur Berechnung der Erfindervergütung folgendermaßen zusammen:

Vergütung = Erfindungswert * Anteilsfaktor * Miterfinderanteil

Weder die Bestimmung des Anteilsfaktors noch die des Wertes einer Erfindung gestalten sich in der Praxis einfach. Wird eine Erfindung vom Betrieb des Erfinders genutzt, kann oftmals der materielle Wert, der sich aus der Verwertung der besagten Erfindung ergibt, basierend auf der Lizenzanalogie vergleichsweise leicht bestimmt werden. Falls die Erfindung jedoch von Dritten (z.B. durch eine Kreuzlizenzierung) oder auch derzeit nicht genutzt wird, ist ihr Nutzen oftmals schwer messbar. In solchen Fällen muss geschätzt oder improvisiert werden, etwa indem man aus branchenüblichen Sätzen bei der Lizenznahme ähnlicher Schutzrechte den Wert der Erfindung ableitet.

Zusätzlich zu den erwähnten Faktoren, dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor, bestimmt oftmals der sogenannte Miterfinderanteil, wie hoch die Vergütung von Erfindern letztlich ausfällt. Dieser kommt zum Zuge, wenn mehrere Erfinder an einer Erfindung beteiligt waren und die Vergütung zwischen selbigen aufgeteilt werden muss.