Gute Idee – und nun?

Sie hatten eine gute Idee, die für die Dienstleistung Ihres Unternehmens oder für sonst eine Tätigkeit sinnvoll sein könnte? Herzlichen Glückwunsch! Kam Ihnen Ihre Idee jedoch während einer betrieblichen Tätigkeit, oder betrifft sie Ihren Beruf, handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine Arbeitnehmererfindung, die einer gesonderten Vorgehensweise bedarf.  Diensterfindungen sind Erfindungen die der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses getätigt hat oder die aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind. Egal also, ob die Idee während der Arbeitszeit, im Feierabend oder im Urlaub entstanden ist  – besteht ein Bezug zum Arbeitsverhältnis, besteht in jedem Fall Meldepflicht der Erfindung und zwar unabhängig davon, ob im Arbeits- oder Tarifvertrag hiervon die Rede ist.

Arbeitnehmerefindungsgesetz schützt Erfinder

Die Zielsetzung des Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) ist es, die Interessenskonflikte zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber angemessen zu lösen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stehen sämtliche Ergebnisse der Arbeit dem Arbeitgeber zu, während nach dem Patentgesetz die Rechte an der Erfindung dem Arbeitnehmer zustehen (vgl. § 6 S. 1 Patentgesetz (PatG) – sog. Erfinderprinzip). Dieser Konflikt wird vom ArbnErfG dadurch gelöst, dass wechselseitig Kernrechte zuerkannt werden: Der Arbeitgeber erhält das Recht, Erfindungen in Anspruch zu nehmen und auf sich überzuleiten, die aus der dienstlichen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen bzw. Arbeiten seines Unternehmens beruhen (vgl. §§ 6,7 i.V.m. § 4 ArbnErfG). Im Gegenzug gewährt das ArbnErfG dem Arbeitnehmererfinder für die Vermittlung des Monopolrechts an der technischen Neuerung einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ (§ 9 ArbnErfG).

Vorgehensweise bei einer Erfindung

Um den Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen muss eine schriftliche Erfindungsmeldung an diesen erfolgen. In ihr muss klar erkenntlich sein, dass es sich um die vorgeschriebene Erfindungsmeldung handelt. Zudem muss die Erfindung und auch das Zustandekommen dieser beschrieben werden. Nach der Erfindungsmeldung hat das Unternehmen dann die Wahl die Erfindung anzunehmen oder freizugeben.  Sobald der Arbeitgeber die Erfindungsmeldung erhalten hat, ist er verpflichtet Rückmeldung über den Erhalt dieser zu geben. Danach hat er eine Frist von 4 Monaten, innerhalb derer er sich entscheiden muss, ob er die Erfindung annehmen möchte.  Nimmt der Arbeitgeber die Erfindungsmeldung an, dann bedeutet das, dass alle Rechte der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Er ist dann verpflichtet, die Erfindung im Inland als Patent, oder auch, wenn es Sinn ergibt als Gebrauchsmuster, anzumelden. Wenn es sinnvoll erscheint, hat er ebenfalls das Recht, das Patent auch im Ausland anzumelden. Über alle Schritte muss er jedoch den Erfinder auf dem Laufenden halten. Möchte er die Erfindung beispielsweise nicht im Ausland anmelden,  dann kann der Erfinder dies nach Abspreche mit dem Arbeitgeber tun.

Rechte des Erfinders

Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, bleibt dem Erfinder neben dem Informationsrecht auch das oben bereits angesprochene Recht auf eine angemessene Vergütung. Diese lässt sich nicht pauschal beziffern, sondern errechnet sich aus dem Aufgabengebiet des Erfinders, sowie dessen Stellung im Unternehmen. Pauschal lässt sich sagen, dass je niedriger der Stand im Unternehmen ist, desto höher die Vergütung bei einer Erfindung sein kann. Gibt der Arbeitgeber die Erfindung hingegen frei, bleiben alle Rechte über das Patent beim Erfinder. Als dritte Möglichkeit existiert noch die Option, dass die eingereichte Erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt werden soll. Auch hier gibt es jedoch Sonderregelungen, die einen finanziellen Ausgleich für den Erfinder festlegen.